beiden Ställe einzureichen, unabhängig davon, wann eine Besprechung mit dem Regierungsstatthalteramt und dem AGR durchgeführt werden könne. Den Vorakten lässt sich somit entnehmen, dass die Beschwerdeführenden über die Eröffnung eines Wiederherstellungsverfahrens im Zusammenhang mit den beiden Ställen informiert waren und sich hinreichend zur Sache äussern konnten. Eine Gehörsverletzung liegt bezüglich der beiden Ställe somit nicht vor. Hingegen ist nicht aktenkundig, dass die Beschwerdeführenden auch