Deshalb sei vereinbart worden, dass die Gemeinde eine Begehung mit dem AGR und dem Regierungsstatthalteramt organisiere. Die Gemeinde informierte den Beschwerdeführer 1 auch über die Haltung des Regierungsstatthalteramts, wonach die Gemeinde bei Bauten und Anlagen, die ohne Baubewilligung erstellt worden seien, von Gesetzes wegen verpflichtet sei, ein Baupolizeiverfahren zu eröffnen und wonach bei Bauten ausserhalb der Bauzone immer das AGR über die Zonenkonformität entscheide.16