Aufgrund der Vorakten ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Die Gemeinde stellte im März 2020 fest, dass auf dem Grundstück der Beschwerdeführenden je ein Stall für Schafe und für Schweine erstellt worden war. Ebenso war entlang der I.________strasse ein Lagerplatz eingerichtet worden. Die Gemeinde sandte dem AGR deshalb mit E-Mail vom 30. März 2020 ein paar Fotos und erkundigte sich nach dem weiteren Vorgehen. Das AGR antwortete, gegen dieses Bauen ohne Baubewilligung sei ein Baupolizeiverfahren einzuleiten.13 Daraufhin nahm die Gemeinde telefonischen Kontakt mit dem Beschwerdeführer 1 auf.14