b) Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass einer Verfügung dar, die in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst alle Befugnisse, der eine Partei bedarf, um in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen.6 Der Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör richtet sich in erster Linie nach dem einschlägigen (kantonalen) Verfahrensrecht, d. h. nach Art. 21 ff. VRPG7, subsidiär nach den Mindestgarantien gemäss Art. 26 Abs. 2 KV8 und Art. 29 Abs. 2 BV9.