Es verwundere daher nicht, dass die Verfügung keine nachvollziehbare sachverhaltliche Begründung enthalte und die angeordnete Wiederherstellung quasi aus der Luft gegriffen werde. Die in der angefochtenen Verfügung erwähnte Begehung betreffe die Voranfrage der Beschwerdeführenden in Bezug auf die Erstellung eines neuen Ökonomiegebäudes und habe mit dem vorliegenden Wiederherstellungsverfahren in prozessualer Hinsicht nichts zu tun. Im Rahmen der Voranfrage sei die vorliegende Wiederherstellung kein Thema gewesen.