Diese habe nicht stattgefunden. Stattdessen sei ohne weitere Vorankündigung die nun angefochtene Wiederherstellungsverfügung erfolgt. Dies stelle eine klare und mehrfache Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Zudem habe die Gemeinde den rechtserheblichen Sachverhalt nicht rechtsgenüglich festgestellt, da ihr Entscheid auf keinen vor Ort festgestellten Fakten basiere. Es verwundere daher nicht, dass die Verfügung keine nachvollziehbare sachverhaltliche Begründung enthalte und die angeordnete Wiederherstellung quasi aus der Luft gegriffen werde.