a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, die angefochtene Verfügung basiere auf einem mehrfachen, eklatanten Verstoss gegen das Recht auf rechtliches Gehör. Vor Erlass der Verfügung sei ihnen keine Gelegenheit gegeben worden, sich schriftlich zur Angelegenheit zu äussern. Zwar seien sie mit Schreiben vom 19. Mai 2020 darüber informiert worden, dass sich auf ihrer Parzelle angeblich unbewilligte Bauten befinden würden, von den Siloballen an der I.________strasse sei jedoch überhaupt nicht die Rede gewesen. Auch sei eine Begehung vor Ort unter Einbezug des Regierungsstatthalteramts und des AGR in Aussicht gestellt worden. Diese habe nicht stattgefunden.