Dazu kommt, dass die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt hat (vgl. Ziff. 2). Es rechtfertigt sich daher, die angefochtene Verfügung vom 10. Juli 2020 aufzuheben und die Akten gestützt auf Art. 72 Abs. 1 VRPG zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. Kosten