Es ist vorab Sache des Bauherrn bzw. der Grundeigentümer zu entscheiden, wie der Parkplatz (baurechtskonform und verkehrssicher) gestaltet werden soll. Dass die Gemeinde Vorschläge unterbreitet, ist eine begrüssenswerte Dienstleistung. Sie hätte aber den Bauherrn dazu anhören müssen (vgl. Ziff. 2) und hätte ihm auch Frist ansetzen müssen, um eigene Lösungen zu präsentieren. Es ist nicht Sache der BVD, diese Schritte im Beschwerdeverfahren vorzunehmen. 8 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1)