Markierungen der Bereiche östlich und westlich der Zu- und Vonfahrt finden sich in den Bauakten ebenfalls nicht. Damit verlangt die Gemeinde in der angefochtenen Verfügung nicht (nur) die Fertigstellung des Bauvorhabens gemäss Baubewilligung vom 17. Juni 2015, sondern konkretisiert diese, indem sie erstmals den Abbruch der Bahnschwellenkonstruktion und das Anbringen von Markierungen verfügt. Auch das zweite am 11. Juli 2017 bewilligte Bauvorhaben – die Überdachung des Parkplatzes – kann nicht als Grundlage dieser Massnahmen dienen, da dieses Vorhaben bis heute nicht begonnen wurde.