b) Aus dem Bauentscheid und den bewilligten Plänen ergibt sich nicht eindeutig eine Pflicht zur Markierung der Parkplätze. Gleiches gilt für die Entfernung der Bahnschwellen, da die Parkplätze zwar bis an den Parzellenrand eingezeichnet sind, ein Abbruch der Bahnschwellen jedoch weder ausdrücklich beantragt noch bewilligt wurde. Markierungen der Bereiche östlich und westlich der Zu- und Vonfahrt finden sich in den Bauakten ebenfalls nicht.