Zwar haben die Verfahrensbeteiligten keinen Anspruch darauf, den Zeitpunkt des Augenscheins oder der Instruktionsverhandlung zu bestimmen und ihr Anwalt bzw. ihre Anwältin hat sich gegebenenfalls vertreten zu lassen.7 In jedem Fall haben die Parteien jedoch Anspruch darauf, sich zum Beweisergebnis zu äussern und Schlussbemerkungen einzureichen (Art. 24 VRPG). Da die Gemeinde vorliegend weder den Termin verschob, um die Teilnahme des Beschwerdeführers zusammen mit seinem Anwalt zu ermöglichen, noch Gelegenheit zu Schlussbemerkungen gab, verletzte sie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers.