e) Wie die Ausführungen unter Ziffer 3 hiernach zeigen, handelte es sich beim Termin vor Ort nicht um eine gewöhnliche Baukontrolle und dieser diente auch nicht nur der informellen Orientierung, so dass grundsätzlich alle Parteien berechtigt waren, daran teilzunehmen.6 Beim Beschwerdeführer handelt es sich zudem nicht um irgendeinen Verfahrensbeteiligten, da ihn die angefochtene Verfügung zur Wiederherstellung und zur Bezahlung von Kosten verpflichtet. Zwar haben die Verfahrensbeteiligten keinen Anspruch darauf, den Zeitpunkt des Augenscheins oder der Instruktionsverhandlung zu bestimmen und ihr Anwalt bzw. ihre Anwältin hat sich gegebenenfalls vertreten zu lassen.7