c) Die Gemeinde macht zusammengefasst geltend, der Architekt T.________ sei für sie erste Ansprechperson, da er im Sinne von Art. 46 Abs. 2 BewD4 verantwortlich für die baupolizeiliche Selbstdeklaration sei. Es habe sich nur um eine Baukontrolle gehandelt, da die verlangten Massnahmen Bestandteil der seinerzeitigen Bewilligung gewesen seien. Mit dieser habe die Gemeinde zugewartet, da ein Abwarten wegen des zweiten Baugesuchs für eine Überdachung vernünftig erschienen sei. Es handle sich vorliegend nicht um eine Wiederherstellungsverfügung, sondern um eine Feststellung im Zusammenhang mit der Parkplatzgestaltung und den nicht erfüllten Auflagen und Bedingungen.