a) Nachdem ein erster Termin für die Bauabnahme wegen Corona nicht stattfinden konnte, setzte die Gemeinde den Termin neu für den 29. Juni 2016 an. Der Anwalt des Beschwerdeführers bat die Gemeinde aufgrund einer Terminkollision, nach Rücksprache mit seiner Kanzlei einen neuen Termin anzusetzen. Die Gemeinde lehnte mit Schreiben vom 15. Juni 2020 eine Terminverschiebung ab, führte den Termin vor Ort am 29. Juni 2020 ohne den Beschwerdeführer durch und erliess die angefochtene Verfügung, ohne dass sich der Beschwerdeführer zur Sache bzw. zum kurz vor dem Entscheid zugestellten Protokoll hätte äussern können.