Weiter gab es der Grundeigentümerin der Nachbarsparzelle Nr. S.________ Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sich die gemäss angefochtener Verfügung zu entfernende Eisenbahnschwellenmauer auf der gemeinsamen Grenze befinde. Nach Eingang der Stellungnahme beteiligte das Rechtsamt diese nicht am Verfahren. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Prozessvoraussetzungen