__) auf einer Länge von 8.0 m Absperrkonstruktion wie bestehend, die Öffnung 6.3 m wie bestehend. 4. In den Bereichen östlich und westlich der Zu- und Vonfahrt muss auf der ganzen Länge eine gelbe Markierung (NP) mit einer Breite von 3.0 m, gemessen ab Fahrbahnrand, aufgebracht werden. Aus Sicherheitsgründen darf in diesen Bereichen kein Fahrzeug abgestellt werden. Diese Massnahmen sind mittels farblicher Markierung auf beiliegendem Baueingabeplan markiert. 5. Die Arbeiten müssen bis spätestens 30. September 2020 ausgeführt und der Baupolizeibehörde mit dem Formular SB2 als erledigt gemeldet werden. 6. Die Kosten dieser Verfügung betragen CHF