Die Bauabnahme fand am 29. Juni 2020 statt. Anwesend waren nebst der Gemeindebehörden die zuständige Strasseninspektorin, der Architekt T.________ sowie ein Vertreter der "Stockwerkeigentümerschaft E.________", nicht aber der Beschwerdeführer und sein Anwalt. Mit Schreiben vom 7. Juli 2020 liess die Gemeinde dem Beschwerdeführer die Aktennotiz über die Bauabnahme zukommen. 4. Mit Verfügung vom 10. Juli 2020 verfügte die Gemeinde: 1 Vgl. Vorakten Gemeinde 06/2017 2/7 BVD 120/2020/43