Mit Schreiben vom 5. März 2020 informierte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer die Gemeinde darüber, dass er einen neuen Architekten beauftragt habe, um mit dem Strasseninspektorat die Bauabnahme durchzuführen. Die von der Gemeinde erwähnte Mauer zur Parzelle Nr. S.________ sei kein Thema der Baubewilligung und des Amtsberichts des Strasseninspektorats. Diese Sanierung werde nicht ausgeführt. Der Beschwerdeführer werde die (bewilligte) Überdachung nicht erstellen, allenfalls müssten die Stockwerkeigentümer diese auf ihre Kosten erstellen lassen, sofern sie ein Bedürfnis dafür hätten.