Sie wies darauf hin, dass die Realisierung und korrekte Ausführung des Parkplatzes, inklusive Sanierung der Mauer zu Parzelle Nr. S.________, Sache der damaligen Bauherrschaft und Grundeigentümer und nicht der heutigen Stockwerkeigentümer sei. Sie bat den Beschwerdeführer, sie bis am 24. Februar 2020 schriftlich über den Ausführungstermin zu informieren.