3. Mit Schreiben vom 5. Februar 2020 wies die Gemeinde den Beschwerdeführer darauf hin, dass er die Auflagen des Amtsberichts des Strasseninspektorats Oberland Ost vom 14. Januar 2015 noch nicht erfüllt hat und der Parkplatz gemäss dem vom Regierungsstatthalteramt bewilligten Projektplan direkt an die Parzellengrenze Nr. S.________ zu erstellen ist. Sie wies darauf hin, dass die Realisierung und korrekte Ausführung des Parkplatzes, inklusive Sanierung der Mauer zu Parzelle Nr. S.________, Sache der damaligen Bauherrschaft und Grundeigentümer und nicht der heutigen Stockwerkeigentümer sei.