Nach Abzug der Mehrwertsteuer verbleiben somit Parteikosten in der Höhe von Fr. 4'725.80. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 31. August 2020 bereits verpflichtet wurden, der Beschwerdegegnerin Fr. 500.– an Parteikosten zu ersetzen. Somit hat die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin noch Fr. 4'225.80 an Parteikosten zu ersetzen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Verfügung der Stadt Burgdorf vom 23. Juli 2020 wird bestätigt.