Im vorliegenden Fall ist die Baurechtswidrigkeit die Schikane. Die als Folge davon allenfalls ausgeführten Lastwagenmanöver stellen keine Baurechtswidrigkeit dar. Als Bauherrin und Grundeigentümerin ist die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Schikane sowohl Verhaltens- als aus Zustandsstörerin. Die angefochtene Verfügung ist somit zu Recht an die Beschwerdeführerin gerichtet. 7. Kosten