a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, die angefochtene Verfügung richte sich zu Unrecht an sie. Die von der Vorinstanz geltend gemachte Gefährdung der Verkehrssicherheit gehe nicht von ihrer Schikane zur Verhinderung des Lastwagenverkehrs aus, sondern von den gefährlichen Manövern der Lastwagen der Beschwerdegegnerin. Somit sei nicht sie, sondern die Beschwerdegegnerin die Störerin, weshalb sich die angefochtene Verfügung an die Beschwerdegegnerin hätte richten müssen.