c) Dabei spielt es auch keine Rolle, dass sich die Stadt Burgdorf in der Begründung der angefochtenen Verfügung zu dieser Frage geäussert und festgelegt hat. Nur die im Dispositiv (Verfügungsformel) festgehaltenen Verpflichtungen werden rechtswirksam, die Begründung wird von der Rechtskraft nicht erfasst.15 Somit ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin ein Durchfahrtsrecht für die Benutzung der Durchfahrt durch das Gebäude I.________strasse 18a besitzt, aufgrund der angefochtenen Verfügung nicht rechtsverbindlich geklärt. 6. Störer