b) Die Frage, ob die Beschwerdegegnerin ein Durchfahrtsrecht für die Benutzung der Durchfahrt durch das Gebäude I.________strasse 18a besitzt, ist im vorliegenden Zusammenhang irrelevant. Auch wenn dem nicht so ist, ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden. Diese Frage kann daher offen bleiben.