Dass es der Beschwerdeführerin möglich gewesen wäre, sich vor Erlass der Verfügung am 23. Juli 2020 noch einmal zu äussern, belegt der Umstand, dass sie auf eine E-Mail der Beschwerdegegnerin vom 22. Juli 2020, 12.04 Uhr, umgehend mit E-Mail vom 22. Juli 2020, 12.53 Uhr, reagierte und diese E-Mail der Stadt Burgdorf in Kopie zukommen liess. Somit konnte sich die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der gesamten Umstände ausreichend äussern und ihr Anspruch auf rechtliches Gehör wurde nicht verletzt. 5. Durchfahrtsrecht