Zwar war die Zeit dafür sehr knapp bemessen. Da sich die Beschwerdeführerin aber bereits mehrmals und einlässlich zur Sache geäussert hatte und die Stadt ein Eingreifen aufgrund einer drohenden Verkehrsgefährdung als dringlich erachtete, ist dies nicht zu beanstanden. Dass es der Beschwerdeführerin möglich gewesen wäre, sich vor Erlass der Verfügung am 23. Juli 2020 noch einmal zu äussern, belegt der Umstand, dass sie auf eine E-Mail der Beschwerdegegnerin vom 22. Juli 2020, 12.04 Uhr, umgehend mit E-Mail vom 22. Juli 2020, 12.53 Uhr, reagierte und diese E-Mail der Stadt Burgdorf in Kopie zukommen liess.