d) Die Beschwerdeführerin hat sich somit mehrmals und einlässlich zur Sache geäussert. Insofern ist fraglich, ob die Stadt Burgdorf den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt hätte, wenn sie die baupolizeiliche Verfügung ohne vorgängige Information der Beschwerdeführerin erlassen hätte. Aufgrund der vorgängigen Information durch das Schreiben der Stadt Burgdorf vom 22. Juli 2020 hätte sie zusätzlich die Möglichkeit gehabt, sich umgehend bei der Stadt zu melden und allfällige neue Einwände vorzubringen. Zwar war die Zeit dafür sehr knapp bemessen.