Nachdem die Beschwerdegegnerin seit Monaten von der bevorstehenden Schliessung des Durchgangs für den Lastwagenverkehr Kenntnis habe, bestehe kein Zeitdruck und der Beschwerdeführerin könne das rechtliche Gehör gewährt werden. Mit Schreiben vom 22. Juli 2020 hat die Stadt die Beschwerdeführerin informiert, die Baudirektion werde «in sehr knapper, jedoch angesichts drohender ordnungswidriger und verkehrsgefährdender Zustände verhältnismässiger Frist» die Entfernung der Schikane verfügen. Dies unter Androhung der Ersatzvornahme und unter Wegbedingung der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde.