Darin legte die Beschwerdeführerin noch einmal in Kürze ihre Sicht der Dinge dar. Insbesondere machte sie geltend, das vorübergehende Aufstellen eines Hindernisses, das das rechtswidrige Befahren der Parzelle Nr. J.________ durch die Lastwagen der Beschwerdegegnerin verhindere, sei nicht baubewilligungspflichtig. Der Fussgänger- und Fahrradverkehr werde nicht beeinträchtigt. Nachdem die Beschwerdegegnerin seit Monaten von der bevorstehenden Schliessung des Durchgangs für den Lastwagenverkehr Kenntnis habe, bestehe kein Zeitdruck und der Beschwerdeführerin könne das rechtliche Gehör gewährt werden.