a) Die Beschwerdeführerin rügt, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden. Die Stadt Burgdorf habe ihr keine Gelegenheit gegeben, sich vor Erlass der Wiederherstellungsverfügung zu äussern. Zwar habe die Stadt die Verfügung angekündigt. Da sie aber praktisch gleichzeitig die Verfügung erlassen habe, habe die Beschwerdeführerin keine Möglichkeit gehabt, sich dazu zu äussern. Dass die Stadt keine neuen Erkenntnisse aus der Gewährung des rechtlichen Gehörs erwartet habe, sei unerheblich. Schon alleine die Verletzung des rechtlichen Gehörs müsse zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen.