h) Die materielle Rechtswidrigkeit der Schikane steht somit aufgrund klarer tatsächlicher Verhältnisse eindeutig fest. Unter diesen Umständen müsste die angefochtene Wiederherstellungsverfügung auch dann keinen Hinweis auf die Möglichkeit der Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs enthalten, wenn sie auf Art. 45 Abs. 2 Bst. b und Art. 46 BauG abgestützt würde. Im Übrigen hätte es der Beschwerdeführerin auch ohne diesen Hinweis freigestanden, ein nachträgliches Baugesuch einzureichen. Sie kannte diese Möglichkeit offensichtlich auch ohne den entsprechenden Hinweis. 4. Rechtliches Gehör