Einzelne Gebäudeteile dürfen abgebrochen werden.» Die Überbauungsordnung sieht somit bei der Durchfahrt durch das Gebäude I.________strasse 18a eine Durchfahrt für LKW vor. Dieser Vorgabe der Überbauungsordnung widerspricht die Schikane, die von der Beschwerdeführerin explizit mit dem Ziel installiert wurde, die Durchfahrt für Lastwagen zu verunmöglichen. Wer alles berechtigt ist, die Durchfahrt mit Lastwagen zu befahren, spielt dabei keine Rolle. Somit ist auch unerheblich, ob die Beschwerdegegnerin ein entsprechendes Durchfahrtsrecht besitzt oder nicht. Schliesslich ist die Schikane in dieser Form auch mit Blick auf die Verkehrssicherheit nicht bewilligungsfähig.