Sofern ein solches nicht von vornherein ausgeschlossen ist und eine Baubewilligung nicht offensichtlich ausser Frage steht, ist der Hinweis auf die Möglichkeit der Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs zwingend. Wurde er unterlassen, muss noch in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren die Möglichkeit zur Einreichung eines nachträglichen Gesuchs eingeräumt werden.11 g) Ein rechtskräftiger Entscheid über die Schikane liegt nicht vor. Die Schikane ist in dieser Form jedoch offensichtlich nicht bewilligungsfähig. Dies ergibt sich bereits aus ästhetischen Gründen. Sie beeinträchtigt das Orts- und Strassenbild und verstösst damit gegen Art. 9 Abs. 1 BauG.