f) Wird ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung ausgeführt, setzt die Baupolizeibehörde dem jeweiligen Grundeigentümer oder Baurechtsinhaber eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes unter Androhung der Ersatzvornahme (Art. 45 Abs. 2 Bst. b und 46 Abs. 1 und 2 BauG). Da die Beschwerdeführerin ein baubewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne Baubewilligung ausgeführt hat, hat die Stadt Burgdorf somit zu Recht die Entfernung der Schikane verfügt.