Ebenso unerheblich ist der Umstand, dass keines der für die Schikane verwendeten Elemente fest mit dem Erdboden verbaut wurde. Da kein Verkehrsversuch vorliegt, greift die Privilegierung von beweglichen Elementen nicht, wonach solche Elemente im Zusammenhang mit befristeten Verkehrsversuchen keiner Bewilligung bedürfen.