Die Installation der Schikane in der Durchfahrt durch das Gebäude I.________strasse 18a ist auch vor diesem Hintergrund als baubewilligungspflichtig einzustufen. Und auch hier ändert daran nichts, dass gemäss Beschwerdeführerin die Schikane lediglich vorübergehend aufgestellt werden sollte. Eine eigenmächtige Umgestaltung einer öffentlichen Strasse ist auch vorübergehend nicht ohne Baubewilligung gestattet. Ebenso unerheblich ist der Umstand, dass keines der für die Schikane verwendeten Elemente fest mit dem Erdboden verbaut wurde.