Eine Baubewilligung genügt unter anderem für die folgenden kleinen Strassenbauvorhaben: Die Umgestaltung einer Strasse, bauliche Massnahmen für Verkehrsversuche, die Aufhebung einer Strasse, die Aufhebung oder Änderung der Widmung und alle weiteren Vorhaben, die von gleicher oder geringerer Bedeutung sind wie die genannten (Art. 23 SG).