Neubau und Änderung einer Strasse werden mit einer Überbauungsordnung bewilligt (Art. 43 Abs. 1 SG). Für ein kleines Strassenbauvorhaben genügt eine Baubewilligung, wenn dafür keine Überbauungsordnung verlangt wird. Der Regierungsrat bestimmt die bewilligungsfreien und die kleinen Vorhaben (Art. 43 Abs. 2 SG). Das Instandhalten, das Instandstellen und die Erneuerung einer Strasse sowie bewegliche Elemente im Zusammenhang mit befristeten Verkehrsversuchen bedürfen keiner Bewilligung (Art. 43 Abs. 3 SG). Eine Baubewilligung genügt unter anderem für die folgenden kleinen Strassenbauvorhaben: