Da die Beschwerdeführerin die Schikane anscheinend aufgrund von Streitigkeiten mit der Beschwerdegegnerin aufgestellt hat, ist davon auszugehen, dass sie der Beschwerdegegnerin die Durchfahrt mit Lastwagen bis auf weiteres und damit für eine unbestimmte Dauer verunmöglichen wollte. Das Baubewilligungserfordernis gilt im Übrigen grundsätzlich auch für Fahrnisbauten, jedenfalls dann, wenn sie nennenswerte Einflüsse auf Raum, Erschliessung und Umwelt bewirken.8 Somit ist von einer Baubewilligungspflicht für die Schikane auszugehen.