Baubewilligungsverfahren zu unterwerfen, ist die Frage, ob mit deren Realisierung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge so wichtige räumliche Folgen verbunden sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht.7 Im vorliegenden Fall ist wie bereits erläutert insbesondere die Verkehrssicherheit betroffen. Somit besteht ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle. Dass gemäss Beschwerdeführerin die Schikane lediglich vorübergehend aufgestellt werden sollte, ändert daran nichts, zumal die Beschwerdeführerin nicht dargelegt hat, wie lange sie die Schikane hätte stehen lassen wollen.