d) Denkbar wäre hier auch eine Massnahme gestützt auf die Bestimmungen von Art. 45 Abs. 2 Bst. b und Art. 46 BauG gewesen. Voraussetzung für eine solche Massnahme ist das Bauen ohne Baubewilligung trotz bestehender Baubewilligungspflicht. Baubewilligungspflichtig sind alle künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Bauten, Anlagen und Einrichtungen (Bauvorhaben), die in fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Nutzungsordnung zu beeinflussen, indem sie zum Beispiel den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen (Art. 1a Abs. 1 BauG). Massstab dafür, ob eine bauliche Massnahme erheblich genug ist, um sie dem