Die Fahrräder auf dem Radweg können die Durchfahrt zwar nach wie vor benützen, aufgrund der Verengung steht dafür aber weniger Platz zur Verfügung. Dabei besteht auch ein gewisses Risiko, dass ein Fahrradfahrer oder eine Fahrradfahrerin mit dem Lenker an den Bauabschrankungsgittern hängen bleibt. Die Verkehrssicherheit betrifft den Schutz von Leib und Leben und damit wichtige Polizeigüter. Eine Gefährdung der Verkehrssicherheit stellt somit eine Störung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 45 Abs. 2 Bst. c BauG dar. Folglich ist die angefochtene Verfügung mit Blick auf diese Bestimmung nicht zu beanstanden.