Abs. 3 BauG deutlich macht: Stören baubewilligungsfreie Bauten und Anlagen die öffentliche Ordnung (Art. 45 Abs. 2 Bst. c), ordnet die Baupolizeibehörde die erforderlichen baupolizeilichen Massnahmen an, insbesondere im Interesse der Sicherheit und Gesundheit sowie des Ortsbild-, Landschafts- oder Umweltschutzes. Dass die Stadt Burgdorf die Beschwerdeführerin nicht auf die Möglichkeit der Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs aufmerksam gemacht hat, ist somit konsequent und insofern nicht zu beanstanden.