b) Diese Rüge ist zunächst widersprüchlich. Ist eine Baute oder Anlage nicht baubewilligungspflichtig, besteht kein Anlass für ein Baugesuch, auch kein nachträgliches. Die Stadt Burgdorf hat ihre angefochtene Verfügung denn auch nicht auf die Bestimmungen in Art. 45 Abs. 2 Bst. b und Art. 46 BauG abgestützt, die die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands für den Fall des Bauens ohne Baubewilligung trotz bestehender Baubewilligungspflicht regeln. Vielmehr hat sie ihre Verfügung auf Art. 45 Abs. 2 Bst. c BauG abgestützt.