c) Sowohl aus dem Titel als auch den Erwägungen ergibt sich, dass es sich bei der angefochtenen Verfügung um eine baupolizeiliche Verfügung handelt. Daraus lässt sich ohne weitere schliessen, dass die Stadt Burgdorf aufgrund der Anzeige vom 21. Juli 2020 ein baupolizeiliches Verfahren eröffnet und mit der angefochtenen Endverfügung abgeschlossen hat. Daran ändert auch nichts, dass im Titel der angefochtenen Verfügung auf einen Zusammenhang mit dem Baugesuch Nr. A.________ hingewiesen wird. Daraus kann nicht geschlossen werden, dass die angefochtene Verfügung in diesem Baubewilligungsverfahren erlassen worden ist. Diese Rüge ist somit unbegründet. 3. Nachträgliches Baugesuch