a) Die Beschwerdeführerin rügt, die Stadt Burgdorf habe bis jetzt kein Baupolizeiverfahren eröffnet. Die Stadt habe die angefochtene Verfügung im Zusammenhang mit einem hängigen Baugesuch Nr. A.________ der Beschwerdeführerin für die Gebäude Nrn. 18, 18a und 18b erlassen. Die umstrittene Schikane stehe jedoch in keinem Zusammenhang zum Baugesuch. Daher dürfe im Rahmen des angesprochenen Baubewilligungsverfahrens keine baupolizeiliche Verfügung erlassen werden.