4. Mit Zwischenverfügung vom 31. August 2020 wies das Rechtsamt das Gesuch der Beschwerdeführerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerde sei wiederherzustellen, ab. Auf die Rechtsschriften und Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen