Mit baupolizeilicher Verfügung vom 23. Juli 2020 verpflichtete die Stadt Burgdorf die Beschwerdeführerin, die Schikane in der Durchfahrt durch das Gebäude I.________strasse 18a, bestehend aus einem Betonwürfel, Absperrlatten und mobilen Bauabschrankungsgittern,1 bis am 28. Juli 2020 zu entfernen. Die Durchfahrt für Lastwagen sowie für den Fuss- und Veloverkehr sei anschliessend hindernisfrei zu gewährleisten. Komme die 1 Siehe Vorakten pag.30 und 31 1/10 BVD 120/2020/41